1. Ich hatte mit meinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Soll ich direkt einen unabhängigen Sachverständigen mit der Besichtigung des Fahrzeugs beauftragen ?
Wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug höher ist als EUR 750,- sollten Sie einen Sachverständigen einschalten. Der Sachverständige ermittelt für Sie die Reparaturkosten, den Fahrzeugwert, den Restwert, die Wertminderung und die Reparaturdauer bzw. die Wiederbeschaffungsdauer.
Mit dem Ergebnis aus dem Sachverständigengutachten können Sie frei von fremden Interessen entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder ob Sie das Unfallfahrzeug verkaufen und auf Gutachtenbasis mit der Versicherung abrechnen. Sollte ein Totalschaden vorliegen, ermittelt der Sachverständige den marktgerechten Wiederbeschaffungswert und Restwert.
2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf ?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers die Kosten für das Sachverständigengutachten, da nach geltender Rechtsprechung des BGH` s ( Bundesgerichtshof ) die Kosten für das Gutachten zum Schaden gehören und somit dem Geschädigten zu ersetzen sind.
3. Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners ihren eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt ?
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Haussachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden zu bezahlen hat.
Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass neben dem Blechschaden auch Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Nutzungsausfall richtig ermittelt werden.
4. Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei einem selbstverschuldeten Unfall ?
Haben Sie den Unfall selbst verschuldet und haben Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen, dann müssen Sie den eigenen Sachverständigen der Versicherung akzeptieren. Die Kosten für den Sachverständigen Ihrer Wahl übernimmt die Versicherung nicht.
Sind Sie mit der Schadenfeststellung des Versicherungssachverständigen nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, ein so genanntes Sachverständigenverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens . Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z.B. der ADAC Rechtsschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
5. Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in einer Reparaturwerkstatt einzuholen ?
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Auch fehlt eine Angabe zur Wertminderung.
Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen so genannten einfachen Schaden handelt. Oft sind die Schäden durch Anbauteile verdeckt, so dass erst bei der Besichtigung durch den Sachverständigen der gesamte Schadenumfang festgestellt wird.
6. Wie soll ich mich nach einem Unfall verhalten ?
Nach einem Unfall sollten Sie am Unfallort, bevor Sie sich mit dem Unfallgegner auseinandersetzen, zuerst um einen Zeugen bemühen. Notieren Sie sich Name und Adresse der Zeugen. Oft kann man bei einer späteren Auseinandersetzung mit der Versicherung nur durch die Aussage der Zeugen zu seinem Recht kommen. Hilfreich ist auch, wenn Sie einen Fotoapparat dabei haben und die Unfallsituation fotografieren.
Notieren Sie Name, Anschrift und Fahrzeugkennzeichen des Unfallgegners Vermeiden Sie am Unfallort jegliche Diskussion über die Schuldfrage. Ist an Ihrem Fahrzeug ein größerer Schaden entstanden oder sind Personen verletzt, sollten Sie auf alle Fälle die Polizei zur Unfallstelle rufen.
Beauftragen Sie zur Schadenfeststellung einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Zur Wahrnehmung Ihrer Interessen können Sie auch einen Rechtsanwalt einschalten. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die Versicherung auch die Rechtsanwaltskosten.